VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Betrug ist nicht gleich Betrug

Den Begriff „Betrug“ kennt jeder, aber was genau ist darunter im juristischen Sinne zu verstehen?

Nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft:

    „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“.

Der Tatbestand erfordert also zunächst eine Täuschung, die einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält. Dabei kann die Täuschungshandlung sowohl aktiv verübt werden, als auch durch Unterlassen, beispielsweise durch Missachtung einer aufgrund eines Gesetzes oder durch Vertrag bestehenden Aufklärungspflicht. Der Irrtum muss dann zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führen, durch die das Opfer einen Vermögensschaden erleidet und der Täter einen Vermögensvorteil erlangt. Die Vermögensverfügung kann in einer aktiven Handlung - wie in einer Zahlungsanweisung - oder in einem Unterlassen liegen wie z. B. die Nichtgeltendmachung einer Forderung.

Im Wirtschaftsleben gibt es zahlreiche Erscheinungsformen des Betrugs. Ein klassischer Fall ist der sogenannte Eingehungsbetrug: Ein tatsächlich zahlungsunfähiges Unternehmen kauft – häufig unter Vereinbarung einer Ratenzahlung – Waren ein und gibt dabei vor, sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig zu sein. Nach Erhalt der Ware erfolgt jedoch, wie von Anfang an geplant, keine Zahlung an den Verkäufer. Das Gegenstück hierzu ist der Erfüllungsbetrug. Hierbei geschieht die Täuschung erst im Rahmen der Vertragserfüllung, also beim Austausch der vertraglich geschuldeten Leistungen: Der Geschädigte leistet auf Grund seines täuschungsbedingten Irrtums mehr als er schuldet oder erhält weniger als ihm zusteht, z. B. bei bewusster Lieferung minderwertiger Ware unter Vorspiegelung, es handele sich um die geschuldete höherwertige Ware.

 

Praktisch bedeutsam ist ebenfalls der Subventionsbetrug, geregelt in § 264 StGB. Danach ist beispielweise strafbar, wer den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen durch falsche Angaben täuscht und somit die rechtswidrige Auszahlung einer Subvention herbeiführt. Gerade beim Subventionsbetrug zeigt sich, dass sich im Wirtschaftsleben die Strafbarkeitsdrohung schnell auf weitere Marktteilnehmer erstrecken kann: Verlangt  beispielsweise ein Kunde vom Lieferanten, dass dieser in den Vertragsunterlagen für eine Anlage einen höheren als den eigentlichen Kaufpreis ausweist indem z. B. Neben- oder Servicekosten addiert werden sollen und ist erkennbar, dass der Kunde für die Anschaffung Fördergelder beansprucht, so kann sich der mitwirkende Lieferant - bzw. die für ihn handelnde Person – wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug strafbar machen.

Eigens im Strafgesetzbuch geregelt sind daneben auch der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und der Computerbetrug (§ 263a StGB). Letzterer erfasst Betrugstatbestände, bei denen sich die Täuschungs-handlung nicht gegen einen Menschen, sondern gegen einen Computer richtet, beispielsweise das Nutzen gefälschter EC- oder Kreditkarten zum Abheben von Geld am Automaten.

Ein neuartiges Phänomen ist der sogenannte „CEO-Fraud“. Bei dieser Betrugsform geben sich die Täter als Geschäftsführer (CEO) oder leitende Angestellte eines Unternehmens aus und veranlassen einen Mitarbeiter zur Überweisung eines hohen Geldbetrages auf ein benanntes meist ausländisches Konto, beispielsweise durch Vorlage einer Rechnung über eine tatsächlich nicht bestehende Forderung. Um glaubhaft zu wirken werden von den Tätern zuvor Informationen sowohl über das Unternehmen als auch den betreffenden Mitarbeiter gesammelt, zum Beispiel Daten aus dem Handelsregister, Informationen von der Webseite des Unternehmens oder aus den sozialen Medien.

Die Kreativität und professionelle Arbeitsweise der Täter führt immer wieder zu hohen Schäden. Neben dem rein finanziellen Verlust drohen Rufschädigungen, Wettbewerbsverzerrungen und der Verlust des Vertrauens in die Wirtschaftsordnung. Um den Eintritt von Schäden durch Betrug zu vermeiden sind die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen unter Aufklärung der handelnden Personen und die Einrichtung interner Kontrollmechanismen unerlässlich.

Andreas Dömkes

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