VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Grundzüge der Exportkontrolle

In Deutschland besteht der Grundsatz des freien Außenhandels. Soweit keine gesetzliche Sonderregelung besteht, dürfen Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen ins Ausland exportieren. Beschränkungen des freien Warenverkehrs sind jedoch möglich, wenn dies zur Wahrung höherrangiger Schutzgüter erforderlich ist. Sowohl Deutschland als auch die EU regulieren den Export insbesondere, um die eigenen Sicherheitsinteressen wahrzunehmen und um Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen nachzukommen. Dies hat zur Folge, dass die Lieferung von bestimmten Gütern in bestimmte Länder oder an bestimmte Personen und Organisationen genehmigungspflichtig oder sogar verboten sein kann.

Bei Exportverboten unterscheidet man zwischen länderbezogenen, warenbezogenen und personenbezogenen Verboten. Die länderbezogenen Exportverbote beruhen auf Sanktionen, die entweder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder die Europäische Union verhängt hat (sogenannte "Embargos"). Hierbei handelt es sich entweder um ein umfassendes Verbot der Gütereinfuhr, das lediglich für bestimmte Ausnahmen wie humanitäre Hilfslieferungen gelockert wird ("Totalembargo"), oder um warenbezogene Teilembargos, die sich auf bestimmte Wirtschaftsbereiche (z. B. Waffen) beziehen. Die Europäische Union und die Vereinten Nationen haben darüber hinaus zahlreiche Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen.

Danach dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben diesen Exportverboten gibt es Güter, die generell nur mit einer entsprechenden Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) exportiert werden dürfen. So ist die Ausfuhr von Gütern, die für militärische Zwecke konstruiert oder umgerüstet werden, stets genehmigungspflichtig. Neben diesen klar abgrenzbaren Rüstungsgütern besteht auch eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von sogenannten "Dual-Use-Gütern" in Länder außerhalb der Europäischen Union. Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar sind.

Die Genehmigungspflichten bestehen unabhängig davon, auf welche Weise das Gut in andere Staaten gelangt. Wird eine von der Genehmigungspflicht erfasste Software elektronisch (per E-Mail) versandt oder wird der Zugriff auf die Software im Internet von Drittstaaten aus ermöglicht, unterliegt auch das so ausgeführte Rechtsgeschäft der Exportkontrolle. Das BAFA führt Ausfuhrlisten mit den von den Verboten betroffenen Ländern, Personen und Organisationen sowie den Gütern, deren Export einer Genehmigung bedarf (www.ausfuhrkontrolle.info).

Das BAFA ermöglicht verschiedene Formen der Genehmigung. Der Regelfall ist die Einzelausfuhrgenehmigung, die die Lieferung eines Gutes oder mehrerer Güter auf Grundlage eines Auftrages an einen konkreten Empfänger betrifft. Wird auf Grundlage eines Rahmenvertrages geliefert, kann als Sonderform der Einzelausfuhrgenehmigung eine Höchstbetragsgenehmigung beantragt werden, die die Lieferung an denselben Empfänger auf Grundlage verschiedener Aufträge umfasst. Eine Sammelgenehmigung erlaubt die Ausfuhr einer Gruppe von Gütern an mehrere Empfänger. Sie kann nur beantragt werden, wenn der Exporteur in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Einzelaufträgen seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Allgemeingenehmigungen erlauben die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Länder unabhängig vom konkreten Empfänger. Hierfür ist eine Registrierung beim BAFA erforderlich, die im Bundesanzeiger veröffentlich wird.

Da bei Exportverstößen Bußgelder, Geldstrafen und im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Embargo sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen können ist, ein gewissenhafter Umgang mit den Exportvorschriften ratsam.

Katrin Wentzensen

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