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Qualitätsmanagementvereinbarung - Ein Überblick

Im Rahmen des Verbrauchergeschäfts ist vermehrt eine Abkehr von der "Geiz-ist-geil" und "Ich-bin-doch-nicht-blöd" - Mentalität zu verzeichnen. Unternehmen finden vom reinen Preiskampf zurück zur soliden Marktführung. Die Verbraucher sind des Preiskampfes überdrüssig und sehnen sich wieder nach Werten wie Service und Qualität, daher kann für den Hersteller ein wesentliches Qualitätssicherungsinstrument die Qualitätsmanagementvereinbarung sein. Andreas Dömkes und Markus Schaller von der adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH möchten mit diesem Beitrag das Verständnis von Zweck und Bedeutung von Qualitätsmanagementvereinbarungen fördern.

Sicherung der Qualität von Anfang an
Dem Hersteller eines Produktes ist daran gelegen, den von ihm festgelegten Qualitätsmaßstab vom Beginn des Herstellungsprozesses bis zur Auslieferung an seinen Kunden einzuhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Dabei stellt sich die Frage der Qualitätswahrung nicht erst im eigenen Betrieb. Vielmehr gilt es, die Qualität der Zulieferungen mit zu bestimmen und zu überwachen. Die richtige Auswahl von qualifizierten und gegebenenfalls zertifizierten Lieferanten hat entscheidenden Einfluss auf die Produktqualität. Deshalb schließen Endhersteller mit ihren Zulieferern Qualitätsmanagementvereinbarungen (QMV), häufig auch als Qualitätssicherheitsvereinbarung (QSV) bezeichnet, ab. Sie sollen sicherstellen, dass die Qualitätsbelange des Herstellers auch im Produktionsprozess des Zulieferers den ihnen gebührenden Platz einnehmen.

Die Qualitätsmanagementvereinbarung als Teil des Qualitätsmanagements
Qualität wird allgemein als das Maß, in dem das betrachtete Produkt oder der betrachtete Prozess den gesetzten Anforderungen genügt, verstanden. Dabei bezieht sich die Qualität sowohl auf die vermarkteten Produkte und Dienstleistungen als auch auf die internen Prozesse eines Unternehmens. Das Qualitätsmanagement besteht aus der Qualitätsplanung (Ermittlung des Ist-Zustandes und Festlegung von Rahmenbedingungen für das Qualitätsmanagement), der Qualitätslenkung (Umsetzung der Pläne), der Qualitätsprüfung, der Qualitätssicherung (Auswertung von Qualitätsinformationen) und der Qualitätsverbesserung (Kommunikation der gewonnenen Informationen und Verbesserungsmaßnahmen). Qualitätsmanagementvereinbarungen bilden diese Aspekte vertraglich ab und enthalten insbesondere Regelungen zur Qualitätslenkung, -sicherung und -verbesserung.

Wareneingangsprüfung
Eine erhebliche Rolle spielen Qualitätsmanagementvereinbarungen bei dem so genannten "Just-in-time-Geschäft". Dabei werden Zuliefergegenstände dem Hersteller so zeitgenau geliefert, dass er sie möglichst ohne Zwischenlagerung oder -behandlung in seinen Produktionsprozess einbeziehen und in das von ihm hergestellte Produkt einbauen kann.

Oft hat der Käufer bei einem unmittelbaren Einbezug der gelieferten Gegenstände in den Produktionsprozess keine Möglichkeit, die Gegenstände nach der Anlieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Jedoch legt die in § 377 des Handelsgesetzbuchs normierte Untersuchungs- und Rügepflicht dem Handelskäufer die Pflicht auf, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer diesen ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Um diesen Widerspruch zwischen den gesetzlichen Anforderungen und den tatsächlichen Gegebenheiten aufzulösen, wird dem Zulieferer in Qualitätsmanagementvereinbarungen regelmäßig die Pflicht zu einer umfassenden Warenausgangskontrolle auferlegt. In diesem Fall wäre es widersinnig, wenn der Hersteller eine Untersuchung, die die Parteien auf den Zulieferer verlagert haben, erneut vornehmen müsste. Überdies hat der Hersteller aufgrund der unmittelbaren, dem Zulieferer in der Regel bekannten, Verwendung der Ware häufig auch gar keine sinnvolle Möglichkeit zu deren genauer Untersuchung.

Die Interessenlage ist klar, doch ist in der Vertragsgestaltung Vorsicht geboten. Die uneingeschränkte Abwälzung der Wareneingangskontrolle auf den Zulieferer in Form einer umfassenden Warenausgangskontrolle wird in den überwiegenden Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

 

 
Die gesetzlich normierte Wareneingangskontrolle dient auch der Überprüfung von Transportschäden, sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit von Transport- und Begleitpapieren, deren eventuelle Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Warenausgangskontrolle noch nicht feststellbar ist. Die einschlägigen Normen erlauben keinen "blinden" Einkauf; eine zeitliche Verzögerung durch eine Überprüfung von Waren auf Transportschäden sowie Vollständigkeit und Richtigkeit der Papiere sind in Kauf zu nehmen und entsprechend vertraglich umzusetzen.

Kritisch ist die uneingeschränkte Abwälzung der Wareneingangskontrolle auf den Zulieferer vor allem aus folgendem Grund: Die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dieser Abwälzung führt im Regelfall dazu, dass der Käufer eine umfangreiche, nämlich den Regelungen des § 377 HGB entsprechende Wareneingangsprüfung durchführen muss. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, läuft er Gefahr seine Mängelansprüche zu verlieren. Eine vertraglich detaillierte Abgrenzung der Pflichtenkreise von Zulieferer und Hersteller ist damit für die Wirksamkeit einer Regelung zur Abwälzung der Wareneingangskontrolle auf den Zulieferer unerlässlich.

Serienfehler
Eine weitere, häufig ebenfalls in Qualitätsmanagementvereinbarungen anzutreffende Regelung befasst sich mit dem Umgang mit Serienfehlern. Als Serienfehler werden gleichartig auftretende Fehler an Waren aus einer Fertigungscharge verstanden. Hier ist der Hersteller regelmäßig darauf bedacht, bereits bei einer geringen Quote gleichartiger Fehler aus einer Fertigungscharge die komplette Charge als mangelhaft im Sinne des Sachmangelrechts betrachten zu können und daraufhin gegen mangelfreie Produkte ausgetauscht zu bekommen. Der Zulieferer hingegen ist bemüht, das somit übernommene Risiko umfassend einzuschätzen und nach Möglichkeit versichern zu können. Keiner Partei wäre geholfen, wenn der Zulieferer ein unangemessen hohes Risiko übernähme. Deshalb bedarf die Formulierung einer Regelung zum Umgang mit Serienfehlern besonderer Sorgfalt.

Zertifizierung
Ebenfalls häufig in Qualitätsmanagementvereinbarungen findet sich die Verpflichtung des Zulieferers zur Zertifizierung entsprechend einer Qualitätsmanagementnorm. Diese enthält Anforderungen an das Management eines Unternehmens, um einem bestimmten Standard zu entsprechen und ermöglicht den Nachweis über deren Einhaltung gegenüber Dritten. Die Zertifizierung selbst bewertet jedoch nur die "Qualitätsfähigkeit" einer Organisation bzw. eines Unternehmens. Sie trifft jedoch keine Aussage zur Qualität bestimmter Produkte oder Dienstleistungen, sondern bezeichnet die Fähigkeit einer Organisation bzw. eines Unternehmens, im Rahmen der durch das Qualitätsmanagement gelenkten Geschäftsprozesse Qualität zu realisieren.

Fazit
Jedem Hersteller sollte bewusst sein, dass eine Qualitätsmanagementvereinbarung nicht automatisch zu höherwertigen Produkten führt. Rechtlich sicher formuliert, steuert und befördert sie jedoch das Erreichen der vom Hersteller vorgegebenen Produktqualität und schafft die Grundlage für eine gleich bleibend hohe Qualität. Damit stellt die Qualitätsmanagementvereinbarung zugleich einen ersten Schritt dar, den sich im Wandel befindlichen Anforderungen der Verbraucher zu genügen.

Andreas Dömkes, Markus Schaller
adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Erschienen in Business & Law Rhein-Neckar, 2007

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