VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Recht auf Löschung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Mit dem Inkrafttreten der DS-GVO am 25. Mai 2018 wird die Löschung personenbezogener Daten gegenüber der bisherigen Rechtslage detaillierter und teilweise weitergehend geregelt. Erstmalig wird auch das mit dem Löschungsanspruch verbundene „Recht auf Vergessenwerden“ ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Löschungspflicht
Wie schon im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgesehen, bestimmt auch die DS-GVO, dass personenbezogene Daten auf Verlangen der betroffenen Person und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ihr Verlangen eigenständig durch den Verantwortlichen unverzüglich gelöscht werden müssen. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zählt folgende Fälle auf:

  1. keine Notwendigkeit der Verarbeitung mehr zur Zweckerreichung;
  2. Widerruf der Einwilligung und auch keine sonstige Rechtsgrundlage;
  3. Widerspruch der betroffenen Person unter weiteren Voraussetzungen von Art. 21 DS-GVO;
  4. unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten;
  5. Erforderlichkeit der Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt;
  6. Löschungsverlangen eines Minderjährigen nach vorheriger Einwilligung in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (z. B. Soziale Netzwerke, Online-Spiele), da den Dienstleistern weniger Schutzbedarf als den Minderjährigen zugestanden wird (Art. 8 DS-GVO).

Recht auf Vergessenwerden
Das „Recht auf Vergessenwerden“ gem. Art. 17 Abs. 2 DS-GVO bezieht sich auf die Tilgung von Spuren personenbezogener Daten, die durch Veröffentlichungen - insbesondere im Internet - einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, ist zu deren Löschung verpflichtet. Er hat zudem unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen zu treffen, um weitere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten (ebenfalls) verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihm die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder zu deren Kopien verlangt hat.

 

Ausnahmen von der Löschungspflicht
Die Pflicht zur Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und die Pflicht zur Information weiterer Verantwortlicher nach Art. 17 Abs. 2 können entfallen, wenn gemäß Art. 17 Abs. 3 DS-GVO die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse;
  3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO;
  5. zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Diese Ausnahmen berechtigen aber nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten. Wenn deren Zwecke zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind, ist auch die Verarbeitung der Daten nicht mehr erforderlich. Dann müssen diese Daten gelöscht werden.

Nachberichtspflichten
Die bislang schon bestehenden Nachberichtspflichten bleiben bestehen. Art. 19 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Löschung der Daten mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Löschungs- oder Nachberichtspflichten droht ein Bußgeldverfahren (Art. 83 Abs. 5 DS-GVO). Eine Sanktion nach der DS-GVO in Form eines Bußgeldes kann bis zum höheren Betrag von 20 Mio. Euro oder - im Fall eines Unternehmens - bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden. Es kann also nur dringend geraten werden, die neuen Pflichten zu kennen und einzuhalten.

Dr. Tilo Jung

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