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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und Societas Privata Europaea als Alternativen zur Limited

Die englische "private company limited by shares" oder "Limited" erfreut sich in letzter Zeit in Deutschland einiger Beliebtheit. Ein wichtiger Grund hierfür ist die Verbindung einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen mit der Möglichkeit der Gründung mit geringem Mindestkapital.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert, indem er mit der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" ("UG") eine Sonderform der GmbH geschaffen hat, die mit einem Mindeststammkapital von 1 Euro gegründet werden kann. Unabhängig hiervon versucht die Europäische Kommission, mit der "Societas Privata Europaea" ("SPE") eine neue europäische Gesellschaftsform zu etablieren. Auch die Gründung der SPE soll mit einem Mindestkapital von einem Euro möglich sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Satzung der Gesellschaft Ausschüttungen von der vorherigen Unterzeichnung einer "Solvenzbescheinigung" durch die Geschäftsleitung abhängig macht. Damit bescheinigt diese, dass die SPE in dem auf die Ausschüttung folgenden Jahr ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit begleichen wird. Enthält die Satzung keine solche Bestimmung, so muss die SPE mit einem Kapital von mindestens 8 000 Euro gegründet werden. Mit Blick auf die Mindestkapitalerfordernisse können sowohl die UG als auch zukünftig möglicherweise die SPE Alternativen zur Limited sein.

Für den potentiellen Gesellschafter sind die Gründung und die Gewinnverwendungsmöglichkeiten wichtige Punkte bei der Wahl der Gesellschaftsform. Hierzu geben die nachfolgenden Ausführungen einen kurzen Überblick.

Die UG kann - wie auch die GmbH - unter Verwendung eines gesetzlich vorgegebenen Musterprotokolls kostengünstig und mit verhältnismäßig geringem Aufwand gegründet werden.

Nach dem derzeitigen Stand des Verordnungsgebungsverfahrens wird auch für die SPE die Verwendung einer Mustersatzung möglich sein.

Voraussichtlich wird die Gründung einer SPE keinen grenzüberschreitenden Bezug erfordern. Es ist jedoch in der Diskussion, ob die Gesellschaft binnen zwei Jahren nach der Eintragung grenzüberschreitend tätig sein muss und sie bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung automatisch in die entsprechende nationale Rechtsform umgewandelt wird (beispielsweise in Deutschland in eine UG oder in eine GmbH).

Da die UG lediglich eine Starthilfe sein soll, um das zur Gründung einer GmbH erforderliche Kapital aufzubringen, sind die Gewinnausschüttungsmöglichkeiten eingeschränkt: 25 Prozent des Jahresüberschusses müssen in eine verwendungsbeschränkte gesetzliche Rücklage eingestellt und können somit nicht ausgeschüttet werden. Durch eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25 000 Euro wandelt sich die UG in eine GmbH um. Sind die Rücklagen hinreichend angewachsen, kann diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werden. Die Thesaurierungspflicht entfällt sodann.

In der SPE stehen keine Thesaurierungspflichten einer Gewinnausschüttung entgegen. Als Ausschüttungsvoraussetzungen sind lediglich ein obligatorischer Bilanztest und ein fakultativer Solvenztest vorgesehen. Bei dem Bilanztest müssen nach der Ausschüttung die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten in vollem Umfang abdecken. Verlangt die Satzung einen Solvenztest, so muss das Geschäftsleitungsorgan - wie bereits erwähnt - vor der Ausschüttung eine Solvenzbescheinigung unterzeichnen. Die Ausschüttung darf jedenfalls nicht dazu führen, dass das Kapital geringer als das Mindestkapital (1 Euro oder 8 000 Euro) wird.

Mit der UG und voraussichtlich in Zukunft auch mit der SPE stehen zwei Alternativen zur Limited zur Verfügung. Insbesondere bei einem rein nationalen Fokus und bei Ein-Personen-Gründungen mit niedrigem Kapitalbedarf erscheint die UG als passendere Gesellschaftsform. Hingegen kann die SPE nicht zuletzt aufgrund der zu erwartenden europaweiten Bekanntheit der Rechtsform bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Vorteil sein.

Michael Keilpflug

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