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Vorsicht bei der Wahl des Vertragspartners - Die Generalunternehmerhaftung in der Baubranche

Die Generalunternehmerhaftung ist im Jahr 2002 durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit eingeführt worden. Ziel war es, den Generalunternehmer (Hauptauftragnehmer) zu veranlassen dafür Sorge zu tragen, dass sein Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt.

Zu Recht werden sich die Auftraggeber eines Subunternehmers fragen: Wie soll ich das tun? Wie so häufig gibt das Gesetz auf diese Frage keine Antwort. Dort ist lediglich von einer Exkulpation durch Präqualifikation oder durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die Rede.

Der gesetzliche Grundsatz lautet: Der Unternehmer eines Baugewerbes haftet für die von seinem Nachunternehmer nicht geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung. Zum Tragen kommt die Haftung jedoch nur bei einem Gesamtwert der in Auftrag gegebenen Bauleistungen von mehr als 275.000,- Euro. Entscheidend ist hier das Gesamtbauvolumen, d. h. die Summe sämtlicher Bauleistungen des Generalunternehmers und sämtlicher Subunternehmer.

Der leider viel zu häufige Anwendungsfall der Generalunternehmerhaftung ist die Insolvenz des Subunternehmers. Können die Einzugsstellen ihre Forderungen nicht realisieren, wenden sie sich an den oder die Auftraggeber der Bauleistung. Die Anhörungsschreiben und Forderungsbescheide treffen die Bauunternehmer oft völlig unvorbereitet.

Es gibt nur zwei Wege, die Haftungsrisiken auszuschalten: Der Generalunternehmer kann sich nur durch Nachweis einer gültigen Präqualifikation seiner Subunternehmer oder durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen von der Inanspruchnahme schützen.

 

Bei der Präqualifikation handelt es sich um eine Eignungsprüfung, bei der die Subunternehmer vorab von einer Präqualifizierungsstelle nach speziellen Vorgaben geprüft werden. Der Nachweis erfolgt nach erfolgreicher Prüfung durch Aufnahme des Subunternehmers in eine Liste, die von dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmern e. V. geführt wird (veröffentlicht unter www.pq-verein.de). Um die begehrte Enthaftung zu erreichen, muss der Subunternehmer bei Auftragsvergabe und während der Ausführung der Bauleistung präqualifiziert (also auf der Liste registriert) sein.

Die verbreitetere Variante der Enthaftung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden von den jeweiligen Einzugsstellen ausgestellt und sind von den Subunternehmern - bzw. für den Fall, dass ein Subunternehmer mit Leiharbeitnehmern arbeitet, von deren Verleihern - beizubringen. Sie enthalten Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge und die Zahl der gemeldeten Arbeitnehmer. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Für die Enthaftung des Generalunternehmers ist entscheidend, dass die dokumentierte Zahl der gemeldeten Beschäftigten ausreicht, um die beauftragten Arbeiten auszuführen und dass sowohl Beauftragung als auch Leistungsausführung innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen. Dauert das Bauvorhaben länger an, muss der Generalunternehmer darauf achten, dass seine Subunternehmer in regelmäßigen Abständen neue Bescheinigungen vorlegen. Bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen gesonderte (qualifizierte) Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden.

Samuel Gruber

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