VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Was ist unlauterer Wettbewerb?

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz) schließt das Recht ein, sich im Wirtschaftsleben frei zu betätigen. Aber auch im unternehmerischen Handeln gilt der Grundsatz, dass das Recht auf freie Entfaltung des Gewerbetreibenden dort endet, wo das Verhalten Rechte anderer verletzt oder gegen die guten Sitten verstößt. Handlungen, die diesem Grundsatz zuwider laufen, stellen in aller Regel einen Rechtsbruch dar und werden als "unlauterer Wettbewerb" bezeichnet.

Sie sind dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) beispielhaft Formen des Wettbewerbs aufgeführt, die regelmäßig unzulässig sind. Unlauter und damit wettbewerbswidrig sind demnach:

  • Ausübung von Zwang auf Kunden (tatsächlich oder psychologisch)
  • Behinderung des Absatzes eines Mitbewerbers
  • Anschwärzen eines Mitbewerbers (Verbreitung von unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen)
  • Systematische Abwerbung von Arbeitskräften
  • Verleitung zum Vertragsbruch
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
  • Irreführende geschäftliche Handlungen
  • Unwahre Angaben in der Werbung
  • Nachahmung

Wer wettbewerbswidrig handelt muss damit rechnen, dass er auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Herausgabe des durch die wettbewerbswidrige Handlung erzielten Gewinns in Anspruch genommen wird. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich folglich nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Handlung unzulässig war.

Für bestimmte grobe Wettbewerbsverstöße sieht das UWG ergänzend zu den oben genannten Ansprüchen strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Konsequenzen (Bußgelder) vor.

Das UWG berechtigt nicht jeden , der durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Nachteil erleidet, gegen den Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Dieses Recht haben zunächst insbesondere die Wettbewerber des Verletzers. Wettbewerber sind alle Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen, mit ihnen handeln oder diese in Verkehr bringen.

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind bestimmte Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Verbraucherverbände und die Industrie- und Handelskammern. Beliebige Verbraucher oder Unternehmer, die nicht Leistungen gleicher Art erbringen, sind also nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen.

Katrin Wentzensen

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