VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter – Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten

Sind an einem Unternehmen mehrere Gesellschafter beteiligt, besteht in der Regel die gegenseitige Erwartung, dass sich alle Gesellschafter loyal zum Unternehmen verhalten und mit diesem nicht in Wettbewerb treten, ggf. auch nach einem Ausscheiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine personalistisch organisierte Gesellschaft handelt, bei der der Gesellschafterkreis überschaubar ist und deren Erfolg auf dem persönlichen Einsatz der Gesellschafter basiert. Anders stellt sich dies z. B. bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit einer Vielzahl von anonymen Aktionären dar. Aber auch in personalistischen Strukturen können spezifische Interessenlagen bestehen, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter trotz seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft mit deren Unternehmen in Wettbewerb tritt.

Die gesetzlichen Regelungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien decken die Vielfalt der denkbaren Interessenlagen nicht ab. Zudem sind sie je nach der Rechtsform einer Gesellschaft sehr unterschiedlich:

  • Eine gesetzliche Regelung findet sich einzig für Personenhandelsgesellschaften (OHG, Kommanditgesellschaft) in § 112 HGB: Danach ist es einem persönlich haftenden Gesellschafter ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter nicht gestattet, im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen oder sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen Handelsgesellschaft zu beteiligen. Die Vorschrift verbietet nicht, dass ein Gesellschafter als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschafter an einer GmbH oder Aktiengesellschaft beteiligt ist. Gesellschafter, die als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, unterliegen gar keinem Wettbewerbsverbot.
  • Weder das BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch das GmbH-Recht kennen ausdrückliche Wettbewerbsverbote zulasten der Gesellschafter. Die Rechtsprechung leitet jedoch in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft her: In der Regel besteht ein Wettbewerbsverbot deshalb zulasten von Gesellschafter-Geschäftsführern, Mehrheitsgesellschaftern oder Gesellschaftern mit satzungsmäßig verankerten Sonderrechten (z. B. dem Recht zur Benennung von Geschäftsführern). Alle anderen Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
  • Das Aktienrecht kennt ebenfalls kein Wettbewerbsverbot zulasten des Aktionärs. In seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei Abhängigkeiten innerhalb eines Konzerns) gelten ähnliche Erwägungen wie im GmbH-Recht, wobei aufgrund der vom Gesetz unterstellten kapitalistischen Struktur der Aktiengesellschaft die Hürden für die Annahme eines Wettbewerbsverbotes eher höher sind.
  • Keine der gesetzlichen Regelungen bzw. Konkretisierungen durch die Rechtsprechung erfasst den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

Die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien bieten damit weder einen lückenlosen Schutz von Gesellschaften (gleich welcher Rechtsform) gegen unliebsamen Wettbewerb durch Gesellschafter noch erfassen sie Interessenlagen zuverlässig, in denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Wettbewerbsverbot gerade nicht gewollt ist.

Aufgrund dessen sollten bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder sonstigen Gesellschaftervereinbarungen immer individuelle Regelungen getroffen werden, welche die Interessenlage aller Beteiligten widerspiegeln und in klarer und verständlicher Form das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wettbewerbsverbotes sowie dessen Umfang definieren.

Von besonderer Bedeutung ist es, dabei den Geschäftszweig genau zu beschreiben, in dem das Wettbewerbsverbot gelten soll, ggf. auch abweichend vom oft sehr allgemein gehaltenen Gesellschaftszweck nach dem Gesellschaftsvertrag. Verbreitet sind räumliche Einschränkungen des Wettbewerbsverbotes oder Ausnahmen für reine Kapitalbeteiligungen. Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, das die Zeit nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erfassen soll, sind zeitliche und räumliche Begrenzungen zu vereinbaren. Empfehlenswert ist es schließlich, auch das Verfahren für eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu regeln, z. B. mit welcher Mehrheit die Gesellschafterversammlung der Befreiung zustimmen muss.

Uwe Pirl

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