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Die Auftraggeberhaftung nach dem Mindestlohngesetz

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein verbindlicher gesetzlicher Mindestlohn. Die große Koalition hat mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt.

Kern des neuen Gesetzes ist die verbindliche und unabdingbare Festlegung eines Mindestlohnanspruchs in Höhe von derzeit EUR 8,50 pro Stunde. Vertragliche Ausnahmen oder Abweichungen sind nicht möglich. Vereinbarungen, die dieses Lohnniveau unterschreiten, sind unwirksam.

Für viele Unternehmer ist nicht die finanzielle Belastung durch das MiLoG problematisch. Neben den umfangreichen Aufzeichnungspflichten, die das Gesetz den Unternehmen auferlegt, wird vor Allem die sehr weitreichende Auftraggeberhaftung als belastend empfunden. Der Gesetzgeber hat mit § 13 MiLoG einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand zu Lasten von Auftraggebern geschaffen. Die Vorschrift besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen für die Verpflichtung seines Auftragnehmers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an seine Arbeitnehmer haftet. Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich zudem auf Arbeitnehmer von Subunternehmern des Auftragnehmers sowie auf eingesetzte Zeitarbeitskräfte.

Die Folge ist, dass der Auftraggeber von folgenden Personen in Anspruch genommen werden kann:

  • Arbeitnehmer/innen des Auftragnehmers,
  • Arbeitnehmer/innen des Nach- oder Subunternehmers des Auftragnehmers und
  • Zeitarbeitnehmer/innen, die bei einem Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingesetzt sind.

Es wird derzeit darüber diskutiert, ob die Haftungsnorm anlehnend an eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschränkend ausgelegt werden kann.

 

Demnach käme eine Haftung nur noch in Betracht, wenn ein Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten durch die Beauftragung anderer Unternehmen erfüllt. Nicht erfasst wäre bei dieser Auslegung die Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung von sogenannten Eigenzwecken (z. B. Betrieb der Kantine, Reinigungskräfte). Geklärt ist diese Frage noch nicht, so dass derzeit von einer vollumfänglichen Haftung ausgegangen werden muss.

Zur Begrenzung des Haftungsrisikos empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Bereits bei der Auswahl der Auftragnehmer sollte darauf geachtet werden, dass die Dienstleistung zu dem angebotenen Preis unter Berücksichtigung des Mindestlohns erbracht werden kann.
  • Es kann ein vertraglicher Vorbehalt aufgenommen, wonach der Auftragnehmer nur nach Zustimmung des Auftraggebers Nach- bzw. Subunternehmer einsetzen darf.
  • Der Auftraggeber kann sich die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG von seinem Vertragspartner zusichern und Kontrollrechte einräumen lassen (z. B. Einsichtsrecht in anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten).
  • Empfehlenswert sind vertragliche Vereinbarungen über Schadensersatz und Freistellung gegen den Auftragnehmer für den Fall, dass der Auftraggeber auf Zahlung von Mindestlohn in Anspruch genommen wird.
  • Denkbar sind auch Sicherheitsleistungen, die der Auftragnehmer zur Begrenzung des Haftungsrisikos erbringt (Einbehalte, Bürgschaften).

Darüber hinaus enthält das MiLoG auch Ordnungswidrigkeitenvorschriften. Dem Auftraggeber drohen Geldbußen von bis zu EUR 500.000, wenn ihm bekannt ist oder zumindest bekannt sein müsste (Fahrlässigkeit), dass der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht erfüllt. Aufgrund der geschilderten Risiken ist jedem Unternehmer zu raten, Sorgsamkeit bei der Auswahl des Vertragspartners walten zu lassen und sich vertraglich abzusichern.

Samuel Gruber

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