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Aus GPSG wird ProdSG (Produktsicherheitsgesetz)

Am 1. Dezember 2011 ist das neue "Gesetz zur Bereitstellung von Produkten" (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) in Kraft getreten. Das ProdSG löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab und regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte. Die inhaltliche Überarbeitung war durch Änderungen des europarechtlichen Rahmens notwendig geworden.

Produkte sind nach dem neuen Gesetz alle "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind". Ein Rasierapparat oder ein Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen. Verbraucherprodukte sind nach der gesetzlichen Definition Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der überwiegende Teil aller Produkte einschließlich der meisten Arbeitsmittel sind demnach Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG.

Das Gesetz gilt für alle Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt oder (z. B. auf Messen) ausgestellt werden. Erfasst werden auch Produkte, die ausschließlich im Online-Handel angeboten werden. Bei bestimmten Produkten, z. B. Maschinen, gilt das Gesetz bereits für das erstmalige Verwenden ohne Überlassung, wenn das Produkt im Eigenbau hergestellt wurde.

Produkte dürfen beim Bereitstellen auf dem Markt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Neben der bestimmungsgemäßen und üblichen Verwendung hat der Hersteller auch vorhersehbare andere Verwendungen zu beachten und über deren Risiken zu informieren. Für Verbraucherprodukte gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers und einer Produktidentifikation.

Wie bisher ist auch im neuen ProdSG die zentrale Voraussetzung für die Marktfähigkeit der Produkte die Selbstzertifizierung des Herstellers durch das CE-Kennzeichen und die Abgabe der entsprechenden Konformitätserklärung. In Bezug auf das - in der Praxis des Öfteren mit dem CE-Kennzeichen verwechselte - GS-Zeichen sind jedoch Änderungen zu vermelden. Zum einen wurden die Anforderungen an Verbraucherprodukte, für die das GS-Zeichen erlangt werden soll, erweitert. Des Weiteren werden nun die GS-Stellen verpflichtet, selbst gegen Hersteller vorzugehen, die das GSZeichen unerlaubt verwenden und geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, zu treffen.

Das ProdSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden, über Sicherheitsmängel und Produkte, die mit Risiken für die Gesundheit von Personen verbunden sind, über das Internet zu informieren. Die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll soll intensiviert werden, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufspüren zu können. Dies gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte und trägt zugleich zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern bei.

Auch die Bußgeld- und Strafvorschriften wurden angepasst. So wurden neue Tatbestände wie das Fehlen einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, das Nichtvorhandensein bestimmter Verbraucherproduktangaben oder das Unterlassen spezieller Kennzeichnungen aufgenommen.

Insgesamt wird die Bedeutung des ProdSG als zentrale Regelung für Vermarktungs- und Sicherheitsanforderungen gestärkt und die Marktüberwachung im europäischen Verbund enger verzahnt. Jeder Hersteller von Produkten ist verpflichtet, sich mit den geänderten Bestimmungen vertraut zu machen und sein Verhalten an die neue Rechtslage anzupassen.

Dr. Tilo Jung

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