In den ersten beiden Beiträgen der Reihe wurden der Begriff Open Source Software (OSS) und die Besonderheiten von Software erläutert, bei der die Entwickler den sogenannten Quelltext (englisch: sourcecode) ihrer Programme offenlegen. Auf zu beachtende Bestimmungen bei Nutzung von OSS im Unternehmen wurde hingewiesen. Im diesem letzten Beitrag werden nun einzelne wichtige Regelungen der GNU GPL und alternativer OSS Lizenzbedingungen dargestellt.
Die bekannteste Lizenz für die Nutzung von OSS ist die General Public License v2 (GNU GPL) unter deren Geltung eine sehr große Zahl von Computerprogrammen veröffentlicht wurden. Das prägende Merkmal der GNU GPL ist das sogenannte Copyleft: danach müssen Veränderungen der Software (Bearbeitungen), die weiter vertrieben werden sollen, im Quellcode offengelegt und wieder unter der ursprünglichen Lizenz zugänglich gemacht werden! Dies kann unter Umständen ein rechtlich unerwünschter Effekt sein, weil dadurch eigene Entwicklungsleistungen wiederum zum Gemeingut werden.
Andere OSS Lizenzbedingungen sehen ein weniger strenges oder gar kein Copyleft vor. So enthält zum Beispiel die BSD License (von "Berkeley Software Distribution") nur sehr wenige Bestimmungen, kein Copyleft und neben der Rechtegewährung an den Nutzer im Wesentlichen nur noch einen Haftungsausschluss. Eine andere extrem weit verbreitete Lizenz ohne Copyleft ist beispielsweise die Apache Software License. Diese bildet die rechtliche Grundlage der Nutzung des Android Betriebssystems auf weltweit mehr als einer Milliarde Mobiltelefonen. Beispielhaft erwähnt werden kann noch die LGPL ("Lesser General Public License") die sich von der GPL dadurch unterscheidet, dass sie die Kombination von Softwaremodulen unter verschiedenen Lizenzen in weiterem Umfang zulässt. Der Einsatzzweck besteht vor allem darin, freie Standardbibliotheken für Programmierer (z. B. die GNU C Library) auch für proprietäre Programme zugänglich zu machen.
Allen OSS Softwarebedingungen ist schließlich gemeinsam, dass sie mehr oder weniger weitreichende Haftungsausschlüsse enthalten. Diese sollen die Gemeinschaft aller beteiligten Entwickler vor Ansprüchen von Nutzern oder Geschädigten schützen. Beurteilt man die entsprechenden Regelungen nach deutschem Recht, werden erhebliche Zweifel an ihrer Wirksamkeit geweckt. Der pauschale vollständige Ausschluss jeglicher Haftung ist unwirksam. Auch nach deutschem Recht wird aber ein reduzierter Haftungsmaßstab bei unentgeltlicher Gewährung von Leistungen - etwa bei der Schenkung - anerkannt. Deshalb wird für das Verhältnis zwischen Nutzer und (Mit-)Urheber der OSS mit guten Gründen vertreten, dass nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bestehen soll. Für außen stehende Personen, die aufgrund einer fehlerhaften OSS einen Schaden erleiden, bleibt es aber bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen des Produkthaftungsrechts. Es findet keine Haftungseinschränkung durch die verwendeten Lizenzbedingungen zu ihrem Nachteil statt.
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Auswahl einer geeigneten OSS für ein konkretes Softwareprojekt nicht ohne eingehende Beschäftigung mit den Lizenzbedingungen getroffen werden kann, unter denen die OSS veröffentlicht wurde. Je nach beabsichtigtem Verwendungszweck kann es alternativ einsetzbare Softwareprodukte mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen geben. In diesem Fall kommt den Lizenzbedingungen sogar eine entscheidende Bedeutung für oder gegen den Einsatz einer bestimmten OSS zu.
Dr. Tilo Jung