VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Beweisprobleme im Zusammenhang mit Mängelrügen beim Kaufvertrag

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln zu verschaffen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt regelmäßig mit Ablieferung und läuft 24 Monate. Sie kann durch AGB gegenüber Unternehmern auf 12 Monate verkürzt werden. Nur innerhalb dieser Frist können Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Jedoch ist nicht jede Mängelrüge eines Käufers berechtigt. Keine Mängelrechte bestehen z.B. in Fällen, in denen der Kunde den Fehler durch Fehlbedienung oder nicht vertragsgemäße Nutzung des Kaufgegenstandes oder durch Nutzung nicht geeigneter Materialien zusammen mit dem Kaufgegenstand selbst verursacht. Ebenfalls keine Mängelrechte bestehen dann, wenn ein Fehler durch den infolge der vertragsgemäßen Nutzung des Kaufgegenstandes unvermeidlichen Verschleiß verursacht wird.

Will der Verkäufer in derartigen Fällen eine aus seiner Sicht unberechtigte Mängelrüge abwehren, sind Fragen der Beweislast zu beachten. Zunächst hat derjenige, der einen Anspruch erhebt, dessen Vorliegen zu beweisen. Das bedeutet bei Mängeln am Kaufgegenstand, dass der Käufer grundsätzlich das Vorliegen des Mangels zu beweisen hat. Jedoch wirkt allein der Umstand, dass an einem Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelrechte ein Fehler auftritt, als starkes Indiz dafür, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Dies bewirkt, dass der Verkäufer meist gezwungen ist, sich gegen Mängelrügen im Detail zu verteidigen.

Deshalb ist es von essentieller Bedeutung für den Verkäufer, die für ihn verfügbaren Beweismittel zu sichern und den Sachverhalt zu dokumentieren. Bestehen zwischen Käufer und Verkäufer Differenzen über das Vorliegen eines Mangels oder die Frage, was oder wer einen Fehler am Kaufgegenstand verursacht hat, ist besondere Sorgfalt angezeigt. Denkbare und sinnvolle Maßnahmen zur Dokumentation sind die Anfertigung von Fotostrecken, die Führung von Besprechungs- und Serviceprotokollen und insbesondere die Einlagerung defekter Teile, damit diese zur späteren Begutachtung durch Sachverständige zur Verfügung stehen. In besonders komplexen Fällen kann es sogar angezeigt sein, vor der Durchführung einer Reparatur eine Begutachtung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Erfolgen diese Maßnahmen nicht und werden beispielsweise die ausgetauschten defekten Teile vernichtet, setzt sich der Verkäufer in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Fehlerursachen dem Einwand aus, die Beweise für die gerügten Mängel vernichtet zu haben.

Ähnliche Situationen können beispielsweise entstehen bei Mängelrügen im Werkvertragsrecht oder aber bei Differenzen über die Frage, ob ein Serviceeinsatz zum Leistungsumfang eines abgeschlossenen Servicevertrages gehört oder als kostenpflichtige Reparatur separat zu vergüten ist. Eine durchgängige Dokumentation der durchgeführten Arbeitsschritte und ersetzten Teile bedeutet deshalb für das Unternehmen nicht nur Aufwand, sondern kann dabei helfen, unberechtigte Mängelrügen zu widerlegen und damit Kosten in erheblicher Höhe zu vermeiden.

Uwe Pirl

» zur Übersicht