VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Bildmaterial aus dem Internet - keine rechtsfreie Inspiration

Bei der Gestaltung von Präsentationen, Webseiten, aber auch Druckerzeugnissen, spielen visuelle Komponenten eine wichtige Rolle. Viele Personen greifen dazu auf die nahezu unerschöpflichen Ressourcen des Internets zurück. Hierbei wird häufig übersehen, dass auch Bilder und Fotografien in der Regel Schutz durch das Urheberrecht genießen. Das unüberlegte "Copy & Paste" kann dann rechtlich nachteilige Konsequenzen haben.

Ob eine Illustration, eine Grafik, ein Bild oder eine Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt, hängt davon ab, ob es sich hierbei um ein Werk mit einer hinreichenden Gestaltungshöhe handelt. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu bewerten. Maßgeblich ist der Grad der individuellen Schöpfung. Da das Gesetz keinen konkreteren Anhaltspunkt für diese Bewertung liefert, hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre Kriterien herausgebildet, die als Maßstab herangezogen werden können.

Die grafische Umsetzung und Darstellung technischer Abläufe, zum Beispiel bei der Gestaltung von Bedienungsanleitungen, ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Bei Fotografien ist darüber hinaus eine Besonderheit zu beachten: Den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen alle Fotografien, welche die notwendige Gestaltungshöhe erreicht haben. Das sind insbesondere solche, die eine gewisse Individualität aufweisen.

Zusätzlich existiert gemäß § 72 UrhG das sogenannte Lichtbildschutzrecht, das einige dem Urheber eines Werkes zustehende Rechte auch auf Fotografien erstreckt, die die Gestaltungshöhe für ein urheberrechtliches Werk nicht erreichen. Daraus folgt, dass nahezu jedes Foto rechtlich geschützt ist, gleichgültig, ob es objektiv hochwertig oder nur ein "Schnappschuss" ist. Das Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Fotografien oder anderen urheberrechtlich geschützten Bildmaterialien steht daher allein dem Urheber oder demjenigen zu, dem diese Rechte von dem Urheber übertragen wurden. Eine Verwendung fremder Bildmaterialien ist folglich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, auch wenn diese Bilder oder Fotografien im Internet öffentlich zugänglich und einfach zu kopieren sind. Die Beweislast für die Zustimmungserteilung trägt der Verwender.

Verwendet ein Dritter ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial, stehen diesem gegen den Verletzer Unterlassungs-, Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu. Die Besonderheit des Unterlassungsanspruchs ist, dass er im Gegensatz zu dem Schadensersatzanspruch unabhängig vom Verschulden des Verletzers besteht. Dieser kann sich daher nicht darauf berufen, dass er von dem Urheberrecht des Rechteinhabers keine Kenntnis hatte. Auch ohne solche Kenntnis kann folglich die unberechtigte Verwendung von Bildmaterialien die Unannehmlichkeiten und Kosten eines Rechtsstreits nach sich ziehen.

Katrin Wentzensen

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