Am 1. Januar 2014 trat das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (kurz Designgesetz oder DesignG) in Kraft. Man könnte nun mit Erstaunen schlussfolgern, dass es in Deutschland erst seit nicht einmal zwei Jahren die Möglichkeit gibt, die äußere Gestaltung von Produkten durch Eintragung schützen zu lassen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr gibt es diese Möglichkeit im Grundsatz bereits seit dem Jahr 1876, allerdings hieß das Schutzrecht damals noch nicht "eingetragenes Design" sondern "eingetragenes Geschmacksmuster". Dieser im heutigen Sprachgebrauch etwas sperrige Begriff hat - nicht nur bei juristischen Laien - immer wieder zu Verständnisproblemen geführt. Viele verstehen den Begriff des Geschmacks heutzutage doch eher im Sinne von "gut schmecken" oder doch zumindest als "mit dem Geschmacksinn wahrnehmbar" und eine Verbindung zum Schutz von Gestaltungen wurde nicht ohne Weiteres erkannt. Für zusätzliche Verwirrung sorgte dazu noch der ebenso unpräzise und dem Wort "Geschmacksmuster" sehr ähnliche Begriff "Gebrauchsmuster". Dieses Schutzrecht, umgangssprachlich treffender als "kleines Patent" bezeichnet, schützt erfinderische Leistungen, wenn sie neu und gewerblich anwendbar sind. Diese bloße sprachliche Vereinfachung hat die Kommunikation zwischen Anmeldern und Beratern sowie Behörden deutlich verbessert und ist wohl die markanteste Änderung der Rechtslage durch die Neufassung des Schutzrechts.
In § 1 Nr. 1 DesignG wird ein Design definiert als "die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt". Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit des Designs sind wie bisher beim Geschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart. Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 DesignG). Eine Eigenart hat ein Design, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von älteren Designs unterscheidet (§ 2 Abs. 3 DesignG).
Vom Designschutz nach § 3 DesignG ausgeschlossen sind unter anderem Erscheinungsmerkmale, die technisch bedingt sind. Muss etwas in einer bestimmten Art und Weise gestaltet werden, um die gewünschte Funktionalität zu erreichen, kann diese Gestaltung nicht als Design geschützt werden. Bei diesen Gestaltungen ist vielmehr zu prüfen, ob ein Schutz über die technischen Schutzrechte mittels Patent und Gebrauchsmuster in Betracht kommt. Hier ergeben sich keinerlei Neuerungen im Vergleich zur alten Rechtslage.
Unverändert blieb ebenfalls, dass das für den Designschutz
zuständige Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weder die Zulassungsvoraussetzungen
(insbesondere die Kriterien der Neuheit und Eigenart) noch die Ausschlussgründe
des § 3 DesignG überprüft. Diese Voraussetzungen musste ein Anmelder
immer schon eigenverantwortlich prüfen. Es obliegt nach wie vor dem Rechtssuchenden,
selbständig eine mögliche Nichtigkeit des Designs vorzutragen und zu
betreiben. Bisher erfolgte dies auf dem Klageweg bei den zuständigen Landgerichten,
was natürlich mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden war.
Nun wurde stattdessen ein behördliches Nichtigkeitsverfahren beim DPMA eingeführt.
Bei diesem behördlichen Verfahren wird nur eine Amtsgebühr in Höhe
von 300 Euro fällig, was zu einer deutlichen Kostenreduzierung und vor allem
zu Kostensicherheit führt. Deshalb wird von diesem neuen Verfahren auch bereits
reger Gebrauch gemacht. Der Eingang von 92 Nichtigkeitsanträgen bereits im
ersten Jahr seit der Gesetzesänderung hat die Vorabschätzungen der neu
geschaffenen Designabteilung beim DPMA übertroffen.
Im Rückblick
lässt sich feststellen, dass die wenigen Änderungen der Rechtslage allesamt
zu einer deutlichen Vereinfachung geführt haben. Allerdings muss der Anmelder
vor der Anmeldung immer noch gründlich prüfen, ob relative und absolute
Schutzhindernisse bei seinem Design vorliegen.
Katrin Katz (geb. Wentzensen) LL.M.