Jeder Unternehmer, der Waren kauft oder verkauft, ist regelmäßig mit Mängelrügen konfrontiert - entweder als Käufer eines Produkts, das nicht wie vereinbart funktioniert, oder als Verkäufer eines Produkts, das ein Kunde als mangelhaft reklamiert. Meist sind solche Probleme schnell behoben. Sind sich Verkäufer und Käufer einig, dass der Kaufgegenstand einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, repariert der Verkäufer das Produkt oder stellt dem Kunden stattdessen ein mangelfreies Ersatzprodukt zur Verfügung.
Wer trägt
aber die Kosten, die einem Verkäufer entstehen, wenn ein Kunde einen Kaufgegenstand
als mangelhaft rügt und die Untersuchung durch den Verkäufer ergibt,
dass kein Mangel vorliegt? Oft sind diese Prüfungen technisch anspruchsvoll
und mit umfangreichen finanziellen Aufwendungen verbunden.
Soweit die Vertragsparteien
hierzu keine Vereinbarung getroffen haben, kann der Verkäufer vom Kunden
nur dann Ersatz dieser Kosten verlangen, wenn der Kunde durch die Aufforderung
zur Mängelbeseitigung schuldhaft eine vertragliche Pflicht gegenüber
dem Verkäufer verletzt hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein unberechtigtes
Mängelbeseitigungsverlangen dann eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt,
wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel
vorliegt, sondern die Ursache für das Problem mit dem Kaufgegenstand stattdessen
in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Dies ist zum Beispiel der
Fall, wenn der Kunde den Kaufgegenstand bewusst nicht sachgemäß behandelt
hat und weiß oder wissen müsste, dass eine darauf folgende Funktionsunfähigkeit
auf diese unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist. Fordert
er den Verkäufer in diesem Fall dennoch zur Mängelbeseitigung auf, ist
er zum Ersatz des hieraus beim Verkäufer entstandenen Schadens verpflichtet.
Allerdings soll der Kunde nicht durch zu hohe Anforderungen an die eigenen
Prüfpflichten dazu veranlasst werden, seine Mängelrechte so vorsichtig
auszuüben, dass diese dadurch faktisch entwertet würden. Er braucht
daher den Kaufgegenstand vor der Mängelrüge nicht zu untersuchen um
herauszufinden, ob die von ihm festgestellte Störung tatsächlich ein
Sachmangel ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüfen,
ob das Problem auf Ursachen zurückzuführen ist, die in seiner Sphäre
liegen. Dies folgt aus dem innerhalb des Schuldverhältnisses bestehenden
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Verkäufer die ihm durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehenden Kosten nicht ersetzt verlangen kann. Soweit bei einem Unternehmer das Risiko besteht, dass es zu hohen Kosten in Zusammenhang mit der unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen kommt, kann dem Kunden im Kaufvertrag eine entsprechende Pflicht zur Übernahme dieser Kosten auferlegt werden.
Katrin Wentzensen