Im August dieses Jahres wurde in den Medien über eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz („ElektroG“) berichtet. Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es soll zum Schutz der Umwelt Abfälle vermeiden helfen bzw. durch Wiederverwendung und Recycling reduzieren. Das ElektroG dehnt zudem die Verantwortung der Hersteller für ihre auf den Markt gebrachten Geräte auf den gesamten Produktlebenszyklus aus.
Das ElektroG geht zurück auf die Richtlinie 2002/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union („WEEE-Richtlinie“). WEEE steht für „Waste of Electrical and Electronic Equipment“ (Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall). Das ElektroG gilt für Elektro- und Elektronikgeräte,
Was müssen Unternehmen tun?
Nach dem ElektroG müssen sich Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Elektrogeräten an der Entsorgung ihrer Geräte und den dabei entstehenden Kosten beteiligen (Produktverantwortung bzw. Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung). Unternehmen müssen ihre auf den Markt gebrachten elektrischen Geräte nach bestimmten ökologischen Standards zurücknehmen und verwerten. Allein in Deutschland wurden im Jahr 2015 etwa 722 000 Tonnen Elektro(alt-)geräte gesammelt und der Entsorgung bzw. dem Recycling zugeführt.
Hersteller sind registrierungspflichtig bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Als Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG gilt, wer
Ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland hat eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu beauftragen, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen. Das ElektroG lässt eine Beauftragung Dritter ausdrücklich zu. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass der Hersteller/Bevollmächtigte auch den Vertreiber mit der Erfüllung der Pflichten beauftragen kann.
Vertreiber im Sinne des ElektroG haben folgende Pflichten:
Das ElektroG erlaubt es Herstellern, mit geschäftlichen Kunden (B2B) abweichende Vereinbarungen zur Abholung und Entsorgung treffen. Eine solche Vereinbarung kann durch Individualvertrag oder per AGB getroffen werden. Insbesondere gewerbliche Einkäufer von Produkten ausländischer Hersteller sollten die Lieferbedingungen von Herstellern deshalb auf derartige Klauseln überprüfen.
Bestehen Haftungsrisiken?
Wer Pflichten nach dem ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann von den zuständigen Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR belegt werden. Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll, falls Zweifel bestehen, welche Pflichten bestehen und ob diese ordnungsgemäß erfüllt werden.
Andreas Dömkes