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Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom März des Jahres ist ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne § 6 I Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anzusehen, wie bei Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages der sachliche Anwendungsbereich des AGG über § 2 I AGG eröffnet ist.

In dem Streitfall ging es um die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages. Der befristete Anstellungsvertrag des Klägers beinhaltete eine Klausel, die beiden Parteien ab Erreichung des 61. Lebensjahres ein Kündigungsrecht mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende ein¬räumte. Nach mehreren Verlängerungen des Dienstvertrages und der Veräußerung der GmbH an einen Investor, wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und später unter Berufung auf die Überschreitung der Altersgrenze fristgerecht zum Jahresende gekündigt. Abweichend von den Vorinstanzen entschied der BGH, dass in der Kündigung eine Entlassungsbedingung i.S.d. § 2 I Nr.2 AGG vorliege, sodass der Anwendungsbereich des AGG sachlich eröffnet sei. Auch der persönliche Anwendungsbereich sei eröffnet. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH sei trotz seiner Organstellung bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.d. § 6 I Nr. 1 AGG anzusehen, wie der Anwendungsbereich des AGG über § 2 I Nr. 2 AGG wegen der Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags eröffnet sei. Zur Umsetzung der Ziele der EU-Antidiskri-minierungsrichtlinie sei eine Anwendung des AGG auf Leitungsorgane einer Kapitalgesellschaft dann geboten, wenn diese die Voraussetzung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfüllten.

 

Dies sei bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH der Fall, da sie sich aufgrund des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung und der jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gesellschaft befänden. Durch die altersabhängige Kündigungsoption werde der Kläger auch unmittelbar benachteiligt.

Die Entscheidung des BGH setzt die bisherige EuGH-Rechtsprechung fort, nach der der Fremd-geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne geschützt ist. Die bisher umstrittene Frage, ob daraus eine Anwendung des AGG auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH folgen müsse, ist nun ebenfalls geklärt.

Nach dieser Entscheidung sollten Geschäftsführerdienstverträge unter folgenden Gesichtspunkten überprüft werden: Soweit sie Kündigungsmöglichkeiten vorsehen, die an ein bestimmtes Alter anknüpfen, welches vor dem gesetzlichen Rentenalter liegt, sind die entsprechenden Klauseln anzupassen. Andernfalls droht ein erhebliches Risiko, dass die Regelungen mangels Rechtfertigungsgründen – etwa gem. § 10 AGG – einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Weder der allgemeine Verweis auf Unternehmensinteressen, noch auf ein möglicherweise vereinbartes Ruhegehalt bis zur Rente, reichen zur Rechtfertigung solcher Klauseln aus.

Steffen Zimmermann

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