Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung. So steht es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch; vergleichbare Bestimmungen sind in ausländischen Gesetzen zu finden. Ist ein Anspruch verjährt, fällt dieser nicht weg, der Schuldner kann jedoch die Erfüllung verweigern. Der Sinn der Verjährung ist vielfältig. So soll ein Schuldner ab einem bestimmten Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass der Gläubiger endgültig keine Leistung mehr von ihm verlangt, wenn eine bestehende Forderung lange nicht geltend gemacht wurde. Zudem soll er nicht einer Inanspruchnahme ausgesetzt sein, wenn sich durch Zeitablauf die Beweissituation verschlechtert hat oder wenn er keinen Rückgriff mehr bei Dritten nehmen kann.
Das Gesetz bestimmt je nach Fall unterschiedliche Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährung beträgt in Deutschland drei Jahre. Die Beurteilung, ob die Frist abgelaufen ist, kann im Einzelfall schwierig sein, weil ihr Ablauf möglicherweise gehemmt ist oder war.
Eine Hemmung der Verjährung kann aus mannigfaltigen Gründen eintreten. Im Wirtschaftsverkehr sind die wichtigsten die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs sowie das Schweben von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände. Gerade der letztgenannte Grund kann in der Praxis eine große Rolle spielen, wird aber gelegentlich übersehen. Die Gerichte legen den Begriff der Verhandlung weit aus. Wenn der Schuldner dem Gläubiger berechtigten Grund zu der Annahme gibt, dass er verhandlungsbereit ist, schweben bereits Verhandlungen.
Ein Verpflichteter kann das verhindern, indem er unverzüglich und deutlich zu erkennen gibt, dass er nicht zu Verhandlungen mit dem Gläubiger bereit ist. Die einverständliche Prüfung des Vorliegens von Mängeln oder die Durchführung von Nachbesserungsversuchen hemmen deshalb die Verjährung ebenso wie die Mitteilung eines Schuldners, er werde einen Mangel prüfen und sich darum kümmern. Sogar dann, wenn ein Verpflichteter auf eine konkrete Anfrage des Gläubigers einen späteren Bescheid in Aussicht stellt, schweben bereits Verhandlungen. Da jeglicher Meinungsaustausch zwischen den Parteien ausreichen kann, um die Hemmungswirkung herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass der Verhandlungspartner eine Vergleichsbereitschaft geäußert hat. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die je und je gesondert zu würdigen sind.
Ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Zudem bestimmt das Gesetz, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Wegfall der Hemmung eintritt. Letztgenannte Rechtsfolge kann dazu führen, dass die Verjährungsfrist zusätzlich zu der Zeit der Hemmung um bis zu drei weitere Monate verlängert wird. Auch diese Folge sollte vor allem von dem Schuldner im Umgang mit Ansprüchen im Auge behalten werden.
Dr. Markus Ackermann