VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Incoterms® 2010

Incoterms® sind von der Internationalen Handelskammer (ICC) erstellte, für den Warenhandel bestimmte standardisierte Lieferbedingungen. Sie erfassen insbesondere die Kostentragung für Transport und Versicherung sowie für Zölle und regeln die Gefahrtragung (das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung des Lieferobjekts). Derzeit aktuell sind die Incoterms® 2010, die am 1. Januar 2011 die Incoterms® 2000 abgelöst haben.

Incoterms® gelten nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Eine eindeutige Bezugnahme ist zu empfehlen, vorzugsweise in der Form "Incoterms®-Klausel, benannter Ort oder Hafen, Zusatz ‚Incoterms® 2010'". Die Jahreszahl "2010" ist vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Änderungen besonders wichtig: Fehlt sie, so können Auslegungsunsicherheiten entstehen. Verträge, die vor dem 1. Januar 2011 unter Einbezug der Incoterms® 2000 geschlossen wurden, bleiben von der Neufassung unberührt.

Die elf Klauseln der Incoterms® 2010 sind in zwei Gruppen gegliedert. Die Regelungen der einen Gruppe können für alle Transportarten verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn mehr als eine Transportart genutzt werden soll. Die Klauseln der anderen Gruppe sind ausschließlich für den See- und Binnenschifftransport vorgesehen.

Die Klauseln der ersten Gruppe (für alle Transportarten) der neuen Incoterms® sind:
EXW Ex Works (Ab Werk),
FCA Free Carrier (Frei Frachtführer),
CPT Carriage paid to (Frachtfrei),
CIP Carriage and Insurance paid to (Frachtfrei versichert),
DAT Delivered at Terminal (Geliefert Terminal),
DAP Delivered at Place (Geliefert benannter Ort) und
DDP Delievered Duty paid (Geliefert verzollt).

Die Klauseln der zweiten Gruppe (für den See- und Binnenschiffstransport) der neuen Incoterms® sind:
FAS Free alongside Ship (Frei Längsseite Schiff),
FOB Free on Board (Frei an Bord),
CFR Cost and Freight (Kosten und Fracht) und
CIF Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht).

Gegenüber dem bisherigen Stand der Incoterms® wurde die Anzahl der Klauseln reduziert: Die in den Incoterms® 2000 enthaltenen Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU wurden entfernt. Neu eingeführt wurden die Regelungen DAT und DAP. Die beiden neuen Klauseln bestimmen eine Lieferung am benannten Bestimmungsort. DAT regelt, dass das Lieferobjekt dem Käufer bereits entladen zur Verfügung gestellt wird. Der benannte Terminal kann auch in einem Hafen sein. Bei der Vereinbarung der DAP-Klausel wird die Ware dem Käufer entladebereit zur Verfügung gestellt. In diesem Fall kann als Bestimmungsort ein Hafen vorgesehen und als Beförderungsmittel ein Schiff vereinbart sein. Beide neuen Regelungen führen dazu, dass der Verkäufer die Gefahr der Beförderung bis zum Bestimmungsort sowie die Kosten (ausgenommen für eine etwaige Einfuhrgenehmigung) trägt. Die Klauseln FOB, CFR und CIF wurden dahingehend modifiziert, dass die Lieferung der Ware erfolgt ist, sobald sich diese an Bord des Schiffes befindet. Zuvor war Lieferort bei diesen Klauseln die Schiffsreling, was in der Praxis zu nicht sachgerechten Auswirkungen auf den Gefahrübergang führen konnte.

Eine weitere Änderung ist, dass die Incoterms® 2010 nun auch für den nationalen Handel bestimmt sind. Sofern die Parteien dies vereinbart haben, kann forthin die von der jeweiligen Incoterms® 2010 Klausel erfasste Kommunikation zwischen den Parteien auch elektronisch erfolgen. Des Weiteren sehen die neuen Incoterms® versicherungsbezogene Informationspflichten sowie Pflichten hinsichtlich der Erlangung sicherheitsrelevanter Freigaben vor. Die Verteilung der Kosten für den Umschlag und die Bewegung der Waren in Hafen- oder Containerterminals ist in dem neuen Regelwerk klar definiert. Auch ist eine Klarstellung für Fälle von Verkaufsketten enthalten.

Insgesamt wurden die Regelungen schonend neu gefasst. Viele bewährte Elemente blieben bestehen. Die Klarstellungen führen dazu, dass die Incoterms® 2010 einfacher zu verwenden sind als die vorhergehenden Incoterms® 2000.

"Incoterms" ist eine eingetragene Marke der Internationalen Handelskammer (ICC).

Michael Keilpflug

» zur Übersicht