Was ist ein "Kaufmännisches Bestätigungsschreiben"?
Es
entspricht kaufmännischer Übung, nach formlosem Vertragsschluss (z.
B. mündlich oder telefonisch) dem anderen Kaufmann den Vertragsschluss schriftlich zu
bestätigen. Die schriftliche Aufzeichnung des Vertragsinhalts dient Dokumentations-
und Beweiszwecken. Diese Bestätigung kann ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben"
sein. Schweigt der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens,
gilt sein Schweigen unter den folgenden Voraussetzungen als Zustimmung:
- die
Parteien sind Kaufleute,
- dem Schreiben gingen Vertragsverhandlungen
voraus,
- die Parteien haben formlos, in der Regel mündlich, einen
Vertrag geschlossen oder sich auf eine Änderung/Ergänzung einer bereits
bestehenden Vereinbarung geeinigt,
- das Schreiben bestätigt die
Vereinbarung unter Wiedergabe des tatsächlich vereinbarten Vertragsinhalts
und
- der Empfänger widerspricht nicht unverzüglich, d. h. innerhalb
einer den Verkehrsbedürfnissen angemessenen kurzen Frist. Diese Frist bemisst
sich nach den Umständen im Einzelfall. In der Regel beträgt sie ein
bis zwei Tage.
Erhält ein Kaufmann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
und widerspricht diesem nicht unverzüglich, gilt der Vertrag als mit dem
Inhalt geschlossen, der sich aus dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben
ergibt.
Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn
-
der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens derart vom zuvor
Vereinbarten abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis
des Empfängers nicht rechnen kann, oder
- der Absender das kaufmännische
Bestätigungsschreiben unredlich und damit rechtsmissbräuchlich verwendet,
z. B. indem er das Besprochene unrichtig oder entstellt wiedergibt.
Andreas Dömkes
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