VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Kostenloser Produktrückruf, Warnhinweis oder kostenpflichtige Reparatur?

Die aktuelle Berichterstattung über die Rechte von Autokäufern in den sog. Dieselfällen erzeugt in der öffentlichen Wahrnehmung den Eindruck einer Stärkung der Ansprüche von Erwerbern mängel- oder fehlerbehafteter Sachen. Wenn landläufig die Meinung entsteht, man könne einen Kaufgegenstand auch noch viele Jahre nach dem Erwerb – wahlweise an den Hersteller oder den Verkäufer – gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wird jedoch verkannt, dass dies nur in Ausnahmefällen möglich ist.

Weist ein Kaufgegenstand einen Mangel auf, können Erwerber ihre gesetzlichen Rechte (Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag) innerhalb der Mängelhaftungsfrist gegen den Verkäufer geltend machen. Die Frist bei neuen Sachen beträgt zwei Jahre ab Übergabe und wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich auf ein Jahr verkürzt. Nach Ablauf kann der Käufer keine Sachmängelansprüche mehr gegen den Verkäufer durchsetzen. Gegen den Hersteller bestehen von vorneherein keine vertraglichen Ansprüche, es sei denn er hätte ausnahmsweise eine Herstellergarantie oder eine ähnliche Zusicherung abgegeben.

Was ist dann aber der Grund für Rückrufe von Produkten, die oft erst nach wesentlich längeren Fristen erfolgen und häufig zu kostenlosen „Service- oder Eintauschaktionen“ führen?

Produkte werden dann zurückgerufen, wenn nach Einschätzung des Herstellers durch Fehlfunktionen des Produktes ein über das akzeptable Maß hinaus deutlich erhöhtes Risiko besteht, dass Personen oder Sachen bei der Verwendung des Produktes zu Schaden kommen können. Das Produkt ist dann als „unsicher“ anzusehen und weist einen „Fehler“ im produkthaftungsrechtlichen Sinn auf. Eine Pflicht zum Rückruf kann aus der Produktbeobachtungspflicht entstehen, die den Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen des Produkts trifft. Unter der Geltung des Produktsicherheitsgesetz, dessen Neufassung seit Dezember 2011 in Kraft ist, kann der Hersteller eines fehlerhaften Produkts auch von den Überwachungsbehörden verpflichtet werden, einen Rückruf durchzuführen.

Zum Rückruf von unsicheren Produkten sind Anzeigen oder Meldungen in Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk, Webseiten) üblich. Automobilhersteller sind gesetzlich verpflichtet, das Kraftfahrt-Bundesamt einzuschalten.

 

Eine Rückrufpflicht besteht, wenn von einer Fehlfunktion eine plötzliche, unvorhersehbare, unabwendbare und unmittelbare ernste Gefahr ausgeht und betrifft in der Regel sicherheitsrelevante Bauteile – bei Kraftfahrzeugen z. B. Lenkung, Bremsanlage, Airbags oder Sicherheitsgurte.

Was gilt nun aber in Fällen, bei denen kein behördlicher Rückruf angeordnet wurde und die Mängel-haftungs¬ansprüche bereits verjährt sind? Ist der Hersteller dann ebenfalls zu einer kostenlosen Reparatur oder gar einem Umtausch verpflichtet um sich bei einer erkennbaren Gefährdung nicht weit reichenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen?

Zunächst obliegt dies seiner eigenen Risikobewertung, die abhängig von der Schwere des möglicherweise eintretenden Schadens, der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Wertigkeit des geschützten Rechtsguts getroffen werden muss. Wenn zum Beispiel durch eine Fehlfunktion eines Produktes die Gefährdung von Menschenleben droht, ist selbst bei einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit eine angemessene Maßnahme zur Abwehr der Gefahr rechtlich geboten. Dies muss aber nicht zwingend eine kostenlose Reparatur sein!

Es ist durchaus denkbar, dass bei einer nach mehr als z. B. 5 Jahren (also nach Verjährung der Mängelhaftungsansprüche) erstmalig auftretenden gefährlichen Fehlfunktion eines Produkts, der Hersteller lediglich vor der weiteren Benutzung des Gegenstands öffentlich warnt und die Erwerber - soweit bekannt – auffordert, das Produkt stillzulegen. Dies kann insbesondere dann angemessen und ausreichend sein, wenn nur eine von mehreren Benutzungsformen, die Gefährdung auslöst. Der Bundesgerichtshof hat im sog. Pflegebettenfall dazu entschieden, dass es ausreicht, eine gefahrbringende elektrische Verstellmöglichkeit eines Betts außer Kraft zu setzen, wenn das Bett ansonsten - manuell oder gar nicht verstellbar – gefahrenlos weiter benutzt werden kann.

Der Hersteller darf also im Einzelfall abwägen, ob in der gegebenen Situation ein kostenloser Produktrückruf/Umtausch, ein Warnhinweis mit Aufforderung zur Einstellung der Benutzung oder das Angebot einer kostenpflichtigen Reparatur die rechtlich gebotene und auch wirtschaftlich angemessene Maßnahme ist. Dabei wird er auch die Wirkung der Maßnahme auf den Markt und insbesondere seine Reputation beachten müssen.

Dr. Tilo Jung

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