VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Neubeginn der Verjährung nach Mängelbeseitigung

In der Vertragspraxis stellt sich häufig die Frage, ob die Nachbesserung einer mangelhaften Sache zum Neubeginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt.

Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Nachbesserung nur dann wieder neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Verkäufers vorliegt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung in der bloßen Vornahme von nicht unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein derartiges Anerkenntnis gesehen werden, allerdings sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen. So liegt ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht durch schlüssiges Verhalten vor, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanzgründen zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Für die Beurteilung, ob der Verkäufer in einem derartigen Bewusstsein handelt, können der vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten bedeutend sein.

Erfolgt die Reparatur einer defekten Sache hingegen ausdrücklich aus "Kulanz" und bringt der Verkäufer dies zum Ausdruck, erkennt er die Verpflichtung zur Nachbesserung gerade nicht an. Mithin wird in diesem Fall die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche mit Abschluss der Reparatur nicht neu zu laufen beginnen. Gleichermaßen führt auch eine fehlgeschlagene Reparatur - abgesehen von einem Anerkenntnis - nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist.

Die häufig in AGB zu findende Regelung, nach der für im Wege der Nachlieferung durch den Verkäufer neu gelieferten oder nachgebesserten Produkte die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, ist unwirksam. Sie führt nach der Rechtsprechung des BGH zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verkäufers und schafft insofern keine Lossagung von den oben genannten Grundsätzen.

Die Ermittlung des Ablaufes der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei durchgeführter Nachbesserung bedarf daher stets der Betrachtung der Einzelfallumstände und deren rechtlicher Bewertung.

Markus Schaller

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