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Neue Struktur, alter Inhalt – das neue UWG

Im Dezember 2015 trat eine umfassende Veränderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Damit wurden die Anforderungen der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) aus dem Jahr 2005 vollständig erfüllt. Vorausgegangen war eine UWG-Novelle im Jahr 2008, welche die Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht bezweckte. Der Gesetzgeber verfolgte zu diesem Zeitpunkt einen minimalistischen Ansatz und legte den Änderungsbedarf zur Angleichung an die Richtlinie sehr eng aus. Die EU-Kommission beanstandete die Novelle von 2008 als unzureichend, weil einige Begrifflichkeiten nicht wortgleich aus der Richtlinie übernommen wurden und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die im Dezember letzten Jahres neu eingeführten Änderungen passen das UWG nun vollständig an die europäischen Vorgaben an.

Die Novelle bringt neben der Anpassung des Wortlauts einzelner Bestimmungen auch umfangreiche Änderungen in der Paragrafenfolge und damit in der Struktur des Gesetzes mit sich. Hintergrund ist die systematische Trennung zwischen verbraucherschützenden Regelungen und Regelungen, die die anderen Marktteilnehmer, insbesondere die Mitbewerber, schützen sollen. So lautet die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG nunmehr schlicht: "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig". § 3 Abs. 2 UWG verbietet geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.

Diese Strukturänderung fortführend wurde auch der Beispielkatalog des § 4 UWG alte Fassung aufgelöst. Hier waren in elf Unterpunkten Beispiele unlauteren Verhaltens aufgeführt. Der neue § 4 UWG dient nur noch dem Mitbewerberschutz und umfasst die Regelungen, die früher in den Nr. 7 - 10 des § 4 UWG alte Fassung enthalten waren. Ein neuer § 4a UWG verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die bisher über § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG alte Fassung erfasst wurden. Die bisherigen Fälle des § 4 Nr. 3 - 5 UWG alte Fassung werden künftig von den allgemeinen Irreführungstatbeständen des § 5 und § 5 a UWG erfasst. In die Regelung des § 3a UWG wurde das unlautere Handeln durch Rechtsbruch integriert (früher § 4 Nr. 11 UWG). Das sogenannte Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG wurde aufgehoben und wird nur noch in einzelnen Fällen von der Generalklausel erfasst.

Obwohl die Novelle das UWG in einer ganz neuen Struktur erscheinen lässt, bringt die Gesetzesänderung keine materiell-rechtlichen Neuerungen mit sich. Die Novelle setzt lediglich die formalen Anforderungen der europäischen Richtlinie um, die von den Gerichten bei der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung bereits seit vielen Jahren berücksichtigt werden. Enttäuscht wurden insbesondere die Kräfte, die sich von der Novelle eine Liberalisierung des Lauterkeitsrechts erhofft hatten. Unternehmerisches Handeln - insbesondere Werbemaßnahmen - muss daher nach wie vor kritisch auf die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben geprüft werden.

Katrin Katz, LL.M.

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