VERSTEHENBERATENBEGLEITEN

 
Was ist Bestechung?

Der Begriff „Bestechung“ wird landläufig im Zusammenhang mit Sachverhalten verwendet, bei denen es z. B. um Vetternwirtschaft, Ämterkauf, Schmiergelder oder allgemein um Korruption geht.

Im juristischen Sinne ist Bestechung ein Straftatbestand. Nach § 334 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bestraft, wer „ ... einem Amtsträger … einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, …“.

Ein analoger Tatbestand für den geschäftlichen Verkehr findet sich in § 299 StGB, nach dem Bestechlichkeit und Bestechung durch Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sanktioniert werden.

Diese Tatbestände entsprechen der gesetzgeberischen Wertung, dass Bestechung gegenüber Amtsträgern oder im öffentlichen Dienst, aber auch zu Wettbewerbszwecken in der Privatwirtschaft schwere Schäden mit sich bringt und daher unter Strafe zu stellen ist.

Nach dem Wortlaut des § 299 Abs. 1 Nr.1 macht sich der Bestechlichkeit strafbar, wer "... einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge ...". Es muss also eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden. Eine Bevorzugung liegt dabei schon in jeder Entscheidung über mindestens zwei Bewerber. Unlauter ist die Bevorzugung, wenn sie nicht nach den Maßgaben des fairen Wettbewerbs geschieht, mithin sachwidrige Motive verfolgt, die mit dem Geschäft an sich keine Verbindung aufweisen. Hierdurch soll der freie und faire Wettbewerb geschützt werden. § 299 I Nr. 2 StGB stellt die Vorteilsnahme „ohne Einwilligung des Unternehmens“ unter Strafe. Damit sind auch Schmiergeldzahlungen außerhalb von Wettbewerbslagen strafbar.

 

Spiegelbildich wird nach § 299 Abs. 2 StGB wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr bestraft, wer einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens Vorteile im Sinne der zuvor beschriebenen Unrechtsvereinbarung anbietet, verspricht oder gewährt.

Doch wann ist im Geschäftsalltag die Grenze zwischen einer reinen Aufmerksamkeit und einem Vorteil im Sinne der Strafvorschriften überschritten? Eine feste Wertobergrenze für Zuwendungen im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht. Als noch sozialadäquat im Sinne des § 299 StGB werden Vorteile angesehen, die sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens bewegen. Kleinere Aufmerksamkeiten, kleine Geschenke zu Firmenjubiläen oder Geburtstagen sowie eine angemessene Bewirtung fallen regelmäßig nicht unter den strafrechtlichen Begriff des Vorteils. Die oft genannte steuerliche Wertgrenze von 35 Euro stellt jedoch kein verlässliches Kriterium dar. Wird beispielsweise eine Flasche Wein unterhalb der dieser Wertgrenze gerade in der Verhandlungsphase einer Auftragsvergabe verschenkt, kann dies als versuchte Bestechung interpretiert werden. Noch kritischer ist zu bewerten, wenn allein der verantwortliche Entscheider mit dem Geschenk bedacht wird. Im Ergebnis kommt es auf eine Einzelfallprüfung an, ob eine Bestechung vorliegt oder nicht.

Um sich vor Bestechung und Korruption zu schützen, richten große Unternehmen im Rahmen von Compliance-Maßnahmen Vorbeugungs- und Kontrollmechanismen ein. Kleinere Betriebe sind dazu personell und finanziell oft nicht in der Lage. Schon bei Beachtung einiger Grundregeln, kann das Risiko von Straftaten nach § 299 StGB bereits deutlich verringert werden: Transparenz in den Geschäftsabläufen, klare Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftspartnern und Behörden, ein Vier-Augen-Prinzip und eine konsequente Aufklärung von Verdachtsfällen leisten dazu einen wertvollen Beitrag. Nicht zuletzt empfehlen sich Mitarbeiterschulungen um die für das Thema notwendige Sensibilität zu erzeugen.

Andreas Dömkes

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