Ein Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine künstliche Währung, die durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahr 1969 eingeführt wurde und die nicht an den Devisenmärkten gehandelt wird.
Das Sonderziehungsrecht setzt sich aus den vier Währungen US-Dollar, Euro, Yen und Pfund Sterling (britisches Pfund) zusammen und wird täglich berechnet. Als Maßstab für die Höhe des Betrages und damit des Gewichts der einzelnen Währung dient der Anteil des betreffenden Staates am Weltexport. Die Gewichtung der einzelnen Währungen wird alle fünf Jahre neu bestimmt. In der aktuellen Gewichtung liegen der US-Dollar bei 41,9 %, der Euro bei 37,4 %, der Yen bei 9,4 % und der Pfund-Sterling bei 11,3 %.
Eine besondere Funktion hat das Sonderziehungsrecht im Handelsrecht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe von Haftungsansprüchen wird mit Sonderziehungsrechten gerechnet. Diese dienen als einheitliche Währung und ermöglichen eine gleichmäßige Befriedigung von Haftungsansprüchen. Beispielsweise ist die Haftung für fahrlässige Beschädigungen oder Verlust von Gütern bei dem Transport auf dem Landweg sowohl nach den nationalen als auch nach den internationalen Regelungen auf 8,33 SZR pro Kilogramm des Rohgewichts der Güter begrenzt.
Zu dem Sonderziehungsrecht gibt es einen entsprechenden Gegenwert, der täglich veröffentlicht wird. Der entsprechende Gegenwert zu einem Sonderziehungsrecht in Euro betrug am 27. April 2011 beispielsweise etwa 1,10 Euro.
Ein Beispiel, in welchem eine Berechnung auf Grundlage von Sonderziehungsrechten erfolgt, ist:
Bei einem Transport mit dem LKW von Prag nach Dresden wird ein Teil der Ware beschädigt. Das Gewicht des beschädigten Gutes beträgt 50 kg, der Wert 500 Euro. Der Ausgleich, der vom Frachtführer bei Anwendung des CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route' / Internationale Übereinkommen über Beförderungsverträge auf Straßen') für den Verlust oder die Beschädigung der Ware als Schadensersatz zu leisten ist, beträgt demnach maximal 458,00 Euro und errechnet sich wie folgt:
8,33 SZR x 1,10 Euro (Wert vom 27. April 2011) = 9,16 Euro
pro kg
9,16 Euro pro kg x 50 kg = 458,00 Euro
Auch im internationalen Schiffs- und Luftverkehr sind die Haftungshöchstgrenzen in der Währung SZR festgelegt. Für Schäden oder den Verlust an Gütern, die durch Luftfracht entstanden sind, beträgt die Haftung maximal 19 SZR je Brutto-Kilo. Bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck besteht ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft. Kommt ein Koffer beispielsweise nicht innerhalb von 21 Tagen nach der erwarteten Ankunft an, kann der Reisende eine Entschädigung bis zu einer Höchstgrenze von 1131 SZR verlangen.
Sonderziehungsrechte dienen darüber hinaus zur Berechnung der Durchfahrtgebühren für den Suezkanal und zur Abrechnung innerhalb des internationalen Postsystems.
Nadine Skrypek