Im
ersten Beitrag der Reihe wurde der Begriff Open Source Software (OSS) erläutert.
Die Besonderheiten für das Geschäftsmodell von Softwareunternehmen,
die die Offenlegung des sogenannten Quelltexts (englisch: sourcecode) mit sich
bringt, wurden ebenfalls dargestellt. Im folgenden Beitrag werden die rechtlichen
Rahmenbedingungen des Einsatzes von OSS näher beleuchtet.
Häufig
geschieht die Nutzung, ohne dass sich die Unternehmen im Einzelnen klar über
den Charakter der verwendeten Programme als OSS und die geltenden Bedingungen
für ihre Verwendung sind. Dies liegt auch daran, dass OSS mittlerweile in
nahezu allen Bereichen unternehmerischer Aktivität zum Einsatz kommt. Am
sensibelsten erscheint hier der Bereich der Entwicklung. Dort wird immer häufiger
auf Softwarekomponenten oder -bibliotheken zurückgegriffen, deren Nutzung
nur unter Beachtung von Opensource-Lizenzbedingungen erlaubt sind. Die Zeitersparnis
und die Freiheit von Lizenzgebühren spielen dabei eine wichtige Rolle.
Hier ist aber besondere Sorgfalt anzuwenden: Zwar darf OSS im engeren Sinn nicht nur beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden, sie darf darüber hinaus auch verändert und in der veränderten Form weitergegeben werden. Es ist aber keineswegs so, dass deshalb keine Urheberrechte der Entwickler an den Computerprogrammen bestünden.
Jedem Urheber steht es vielmehr frei, die Nutzung seines Werks nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben. Die Ausgestaltung der Lizenz liegt dabei alleine im Ermessen des Urhebers.
Unterschiede bestehen hier vor allem bei den Pflichten der Nutzer und derjenigen Personen, die die OSS bearbeiten und weiter verbreiten wollen.
Die bekannteste Lizenz für die Nutzung von OSS ist die General Public License (GNU GPL), unter deren Geltung eine große Zahl von Computerprogrammen veröffentlicht wurden. Das prägende Merkmal der GNU GPL ist das sog. Copyleft: danach müssen Veränderungen der Software (Bearbeitungen), die weiter vertrieben werden sollen, im Quellcode offengelegt und wieder unter der ursprünglichen Lizenz zugänglich gemacht werden! Dies kann häufig ein rechtlich völlig unerwünschter Effekt sein, weil dadurch eigene Entwicklungsleistungen des Unternehmens als Bestandteil der OSS zum Gemeingut werden.
Unverzichtbar ist daher vor der Entscheidung über den Einsatz einer OSS und insbesondere bei beabsichtigter Weitergabe, die Lizenzbestimmungen auf ihre rechtliche Eignung für den gewünschten Zweck zu prüfen. Dies ist ebenso wichtig wie die technische Eignung der OSS selbst! Bei Verstößen gegen die zu beachtenden Pflichten aus den anwendbaren Lizenzbestimmungen drohen sonst Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
Im nächsten Teil der Reihe werden einzelne wichtige Regelungen der GNU GPL und alternativer OSS Lizenzbedingungen dargestellt.
Dr. Tilo Jung