Tritt eine Vertragspartei mit ihrer eigenen Leistung in Vorlage und ist zweifelhaft, ob die andere Vertragspartei nachhaltig zur Erbringung der Gegenleistung in der Lage sein wird, kommt im unternehmerischen Verkehr neben einer Bürgschaft (vorgestellt in der letzten adjuga Information) nicht selten auch eine Patronatserklärung als Sicherungsinstrument ins Spiel. Zwar existiert keine gesetzliche Regelung der Patronatserklärung, sie hat sich jedoch als eigenständiges Kreditsicherungsmittel etabliert.
Patronatserklärungen finden vor allem innerhalb von Konzernstrukturen Anwendung. Mit der Patronatserklärung unterstützt in der Regel eine Obergesellschaft ("Patron") ihre Tochtergesellschaft, indem sie die Zweifel eines Gläubigers an deren Bonität zu mindern hilft. Anders als bei der Bürgschaft übernimmt der Patron keine unmittelbare vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Gläubiger. Er übernimmt jedoch bestimmte Pflichten in Bezug auf seine Tochtergesellschaft. Je nach Reichweite dieser Pflichten ist zwischen "weichen" und "harten" Patronatserklärungen zu unterscheiden.
Der Inhalt einer "weichen" Patronatserklärung kann z. B. in einer rechtlich unverbindlichen "Good-will- Erklärung" bestehen, nach der die Obergesellschaft lediglich zusagt, auf die Tochtergesellschaft zur Herbeiführung eines gewünschten Verhaltens einzuwirken. Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich aus solchen weichen Patronatserklärungen in der Regel nicht.
Mit einer "harten" Patronatserklärung verpflichtet sich dagegen der Patron, dem Unterstützten die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu ermöglichen, z. B. durch Ausstattung mit den notwendigen finanziellen Mitteln. Eine solche Erklärung ist rechtlich verbindlich und löst eine Pflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung aus. Kommt der Patron der übernommenen Pflicht zur Versorgung seiner Tochtergesellschaft mit ausreichenden finanziellen Mitteln nicht nach, kann dies eine Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung begründen.
Die Grenzen zwischen weichen und harten Patronatserklärungen sind fließend. Beispielsweise kann sich eine Patronatserklärung auch darauf richten, die mehrheitliche Beteiligung an einer kreditnehmenden Tochtergesellschaft während der Kreditlaufzeit nicht zu veräußern. Hinzukommen kann eine Erklärung, nach der der Patron seinen gesellschaftsrechtlichen Überwachungspflichten nachkommen wird. Ob und in wie weit durch solche Erklärungen eine rechtliche Bindung begründet werden soll, ist im konkreten Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
Zu beachten ist, dass harte Patronatserklärungen in der Regel eine Bilanzierungspflicht aufgrund einer Eventualverbindlichkeit gemäß § 251 Satz 1 HGB bei dem Patron begründen. Wegen der möglichen Abstufungen von Patronatserklärungen und der sich daraus ergebenden gewichtigen Unterschiede in ihren Rechtsfolgen, ist es notwendig, diese besonders sorgfältig zu formulieren.
Andreas Dömkes