Zulässige Wettbewerbsverbote
beim Unternehmenskauf
In Unternehmenskaufverträgen wird dem Verkäufer regelmäßig ein Wettbewerbsverbot auferlegt. Dieses soll sicherstellen, dass der Käufer des Unternehmens den vollständigen Nutzen der übertragenen Vermögenswerte erhält. Die damit verbundene Beschränkung des Wettbewerbs kann grundsätzlich erlaubt sein. Unzulässig ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot jedoch dann, wenn der Vertragspartner beispielsweise die Herstellung eines bestimmten Produkts gegen Zahlung eines Geldbetrages einstellt. Es handelt sich dann um einen sogenannten Abkauf von Wettbewerb, der kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam ist. Im Folgenden zeigen die Rechtsanwälte Katrin Katz, LL.M. (geb. Wentzensen) und Dr. Markus Ackermann von der adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf, wie im Einzelfall ein zulässiges Wettbewerbsverbot als Nebenabrede eines Unternehmenskaufs vom unzulässigen Abkauf von Wettbewerb abzugrenzen ist.
1. Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten
Der
Erwerber eines Unternehmens hat regelmäßig großes Interesse daran,
dass der Veräußerer im Geschäftsfeld des verkauften Unternehmens
nach der Übertragung nicht mehr tätig wird. Der Verkäufer soll
so lange von dem betreffenden Markt ferngehalten werden, wie der Käufer zur
Sicherung der Marktposition des erworbenen Unternehmens braucht.
Die Vorschrift
des § 1 GWB und die entsprechenden Vorschriften des europäischen Kartellrechts
(Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ex.
Art. 81 Abs. 1 EGV) verbieten Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken. Wird
im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart, scheidet
der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum als Marktteilnehmer aus.
Eine solche Vereinbarung beschränkt den Wettbewerb und kann daher gegen deutsches
und - bei potentieller Eignung zu negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der EU - auch gegen europäisches Kartellrecht verstoßen.
Der
Zweck eines Unternehmenskaufvertrages ist die Übertragung eines Unternehmens
mitsamt seiner Marktposition. Dieser Zweck kann der Regel bei unbeschränkten
Wettbewerbshandlungen des Verkäufers nach der Veräußerung nicht
erreicht werden, weil dem Käufer bei sofortiger Konkurrenz des Verkäufers
keine Möglichkeit bleibt, die erworbene Marktposition zu halten. Es kann
daher auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung im Einzelfall bereits
eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht zur Unterlassung zukünftigen
Wettbewerbs aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen.
Folglich wird ein
vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot in Unternehmenskaufverträgen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als kartellrechtswidrig angesehen,
wenn es lediglich eine Nebenabrede darstellt und zur Sicherung des Hauptvertragszwecks
sachlich geboten ist. Es muss für die Wettbewerbsbeschränkung ein anzuerkennendes
Interesse bestehen. Allerdings gilt diese Ausnahme nur, wenn das Wettbewerbsverbot
auf das sachlich, räumlich und zeitlich Unerlässliche beschränkt
wird. Ausufernde Vereinbarungen, die über die Sicherung des Zwecks des Unternehmenskaufvertrages
hinausgehen und dem Verkäufer ohne Einschränkung jedwede Tätigkeit
untersagen, sind aus kartellrechtlicher Sicht auch als Nebenabreden unwirksam.
Das Wettbewerbsverbot ist deshalb in sachlicher Hinsicht auf den betreffenden
Produktionsbereich zu beschränken. In räumlicher Hinsicht ist zu beachten,
dass bei Unternehmen mit lokaler oder regionaler Tätigkeit das Wettbewerbsverbot
auch örtlich auf diese Gebiet zu begrenzen ist. In zeitlicher Hinsicht ist
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu empfehlen, das
Wettbewerbsverbot auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu beschränken.
2.
Abgrenzung zum unzulässigen Abkauf von Wettbewerb
Bei der Abgrenzung
eines zulässigen Wettbewerbsverbots als Nebenabrede eines Unternehmenskaufvertrages
von einem kartellrechtswidrigen Abkauf von Wettbewerb, kommt es darauf an, ob
es tatsächlich einen primären Vertragszweck gibt, der eine solche Nebenabrede
erfordert oder ob nicht die Wettbewerbsabrede selbst das verbotene Ziel der Vereinbarung
ist. Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn der Unternehmenskauf nur
der Deckmantel für den wettbewerbsschädlichen Eingriff in den Markt
ist. So ist beispielsweise eine Vereinbarung kartellrechtswidrig, bei der der
Verkäufer sein Unternehmen veräußert, sich einem umfassenden Wettbewerbsverbot
unterwirft und der im Vertrag angeführte Zweck der Übertragung des Unternehmens
die umgehende Stilllegung durch den Käufer ist.
Hier
dient das Wettbewerbsverbot nicht dazu, dem Käufer den vollen Nutzen des
erworbenen Unternehmens zu sichern, sondern ist vor allem darauf gerichtet, Wettbewerb
zu beseitigen. Ist dies der erkennbare Zweck des Unternehmenskaufvertrages, verstößt
das Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB.
Ein Unternehmen kann durch Übertragung von Anteilen (Share Deal) sowie durch Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens (Asset Deal) ganz oder teilweise veräußert werden. Wenn die Gesellschaftsanteile in ihrer Gesamtheit veräußert werden, handelt es sich immer um einen Unternehmenskaufvertrag. Gerade wenn jedoch im Rahmen eines Asset Deals nur ein Teil der Wirtschaftsgüter übertragen wird, kann die Abgrenzung problematisch werden. Je mehr materielle und immaterielle Güter der Verkäufer auf den Käufer überträgt, desto eher liegt ein Unternehmenskauf vor. Wird beispielsweise ein ganzer Produktionsbereich als Teil eines Unternehmens mit all den ihn betreffenden materiellen und immateriellen Gütern übertragen, so kann ein zeitlich und räumlich angemessenes Wettbewerbsverbot für den Verkäufer in Bezug auf diesen Produktionsbereich wirksam vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht einmal erforderlich, dass ein vollständiger Produktionsbereich übertragen wird. Bereits die bloße Übertragung eines Kundenstammes kann aus kartellrechtlicher Sicht mit einem Unternehmenskauf gleichgestellt sein. Gerade bei Veräußerung dieses - in manchen Fällen wirtschaftlich bedeutendsten - Teil des Unternehmens, ist es für die Erfüllung des Hauptzwecks des Vertrages regelmäßig unerlässlich, dass der Verkäufer nach Abschluss des Geschäfts nicht in geschäftliche Beziehungen zu seinen ehemaligen Kunden tritt und dem Käufer faktisch das verkaufte Wirtschaftsgut wieder entzieht.
Die Veräußerung allein von Produktionsmitteln ohne zusätzliche Übertragung des Kundenstamms ist hingegen nicht ausreichend. Der Käufer einer Produktionsmaschine ist unabhängig von einer Konkurrenztätigkeit des Verkäufers in der Lage den Wert des gekauften Gegenstands zu nutzen. Bei dieser Konstellation kann dem Verkäufer daher kein wirksames Wettbewerbsverbot auferlegt werden.
Gleiches gilt bei der alleinigen Veräußerung von Markenrechten für ein bestimmtes Produktsegment. Es besteht keine Gefahr, dass der Wert der erworbenen Marke durch eine Konkurrenz des Verkäufers nachträglich verringert wird. Bleibt der Veräußerer auf dem selben Markt tätig, so muss er diese Aktivitäten unter anderer Marke betreiben. Die erworbene Marke verliert ihren Wert nicht bereits dadurch, dass es in diesem Marktsegment noch Wettbewerber gibt. Ein Wettbewerbsverbot als Sicherungsmaßnahme ist in diesem Fall unzulässig.
3.
Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverbot kann immer dann wirksam vereinbart
werden, wenn das dem Unternehmenskaufvertrag zugrunde liegende Austauschverhältnis
ein solches erforderlich macht. Hierfür ist es nicht notwendig, dass das
Unternehmen in seiner Gesamtheit im Wege eines Share Deals übertragen wird.
Auch bei der Übertragung einzelner Assets ist ein Wettbewerbsverbot möglich.
Es kommt dann aber darauf an, ob der Erwerber den zu Grunde gelegten Wert des
Wirtschaftsgutes nur nutzen kann, wenn der Verkäufer die Konkurrenztätigkeit
unterlässt. Zur Wirksamkeit ist in allen Fällen eine sorgfältige
Regelung unter Beachtung der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Grenzen
des Wettbewerbsverbots erforderlich.
Katrin Katz, LL.M.
(geb. Wentzensen), Dr. Markus Ackermann
adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Erschienen
in Business & Law Rhein-Neckar, 2010